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Ratgeber Brandschutz

Übereinstimmungserklärung im Brandschutz: Wer stellt sie aus, was steht drin?

Von Joachim Kreis, Geschäftsführer · Veröffentlicht

Kurz gesagt

Die Übereinstimmungserklärung (auch Übereinstimmungsbestätigung oder Errichterbescheinigung) bestätigt, dass eine Brandschutztür, eine Feststellanlage oder ein anderes Brandschutzbauteil so eingebaut wurde, wie es Zulassung oder Bauartgenehmigung und die Einbauanleitung verlangen. Ausgestellt wird sie vom Betrieb, der eingebaut hat, nicht vom Eigentümer und nicht vom Prüfer. In Baden-Württemberg folgt die Pflicht aus § 16a Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 LBO. Der Eigentümer bzw. Betreiber bewahrt sie auf und legt sie bei Abnahme, Brandverhütungsschau oder im Schadensfall vor.

Was ist eine Übereinstimmungserklärung?

Eine Brandschutztür schützt nur, wenn sie genau so eingebaut ist, wie sie geprüft und zugelassen wurde: richtige Wand, richtige Befestigung, richtige Fugen, zugelassener Türschließer. Die Übereinstimmungserklärung ist die schriftliche Bestätigung des einbauenden Betriebs, dass das der Fall ist.

Im Alltag tauchen verschiedene Namen auf. Gemeint ist dasselbe Dokument:

  • Übereinstimmungserklärung
  • Übereinstimmungsbestätigung
  • Errichterbescheinigung oder Montagebescheinigung

Wo ist das geregelt?

Baurechtlich ist der Einbau einer Brandschutztür eine Bauart: Bauprodukte werden auf eine bestimmte Weise zu einem Bauteil zusammengefügt. In Baden-Württemberg verlangt § 16a Abs. 5 LBO, dass Bauarten eine Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen, der Bauartgenehmigung oder dem Prüfzeugnis brauchen. Nach § 21 Abs. 2 LBO erfolgt diese Bestätigung durch eine Übereinstimmungserklärung, und zwar durch den Anwender der Bauart. Das ist der Betrieb, der eingebaut hat.

Eine Abweichung, die nicht wesentlich ist, gilt noch als Übereinstimmung. Wesentliche Abweichungen, etwa ein nicht zugelassener Türschließer oder eine falsche Wandart, lassen sich dagegen nicht wegbestätigen.

Übereinstimmungserklärung oder Ü-Zeichen?

Beides wird oft verwechselt:

Ü-ZeichenÜbereinstimmungserklärung
FürBauprodukt (z. B. Türschließer, Rauchmelder)Bauart (der fertige Einbau)
WerHerstellereinbauender Betrieb
FormKennzeichen auf Produkt, Verpackung oder Lieferscheinschriftliche Erklärung pro Objekt

Das Deutsche Institut für Bautechnik stellt klar: Bauarten tragen kein Ü-Zeichen. Für den Einbau gibt es deshalb nur die Erklärung des Betriebs.

Wann wird sie ausgestellt?

  • Nach dem Einbau einer Feuerschutz- oder Rauchschutztür (z. B. T30, T90, RS).
  • Nach dem Einbau einer Feststellanlage. Hier kommt die Abnahmeprüfung dazu: Eine Fachkraft prüft am Einbauort, ob alle Geräte der Zulassung entsprechen und zusammen funktionieren. Danach kommt ein Abnahmeschild an die Tür.
  • Nach Umbau oder Nachrüstung, wenn zulassungsrelevante Teile getauscht werden, zum Beispiel der Rauchmelder einer Feststellanlage, oder wenn eine Feststellanlage an eine bestehende Tür kommt. Vorher muss geklärt sein, ob die Zulassung der Tür das erlaubt. Mehr dazu im Ratgeber Brandschutztür schließt nicht.
  • Bei anderen Brandschutzbauarten, etwa Kabel- und Rohrabschottungen. Die füllt der jeweilige Fachbetrieb aus.

Bei Türen mit CE-Kennzeichnung nach EN 16034 ersetzt die Leistungserklärung des Herstellers die nationale Zulassung für das Produkt. Welche Bescheinigung der Montagebetrieb für den Einbau ausstellt, richtet sich nach den Vorgaben des Herstellers. Fragen Sie vor der Beauftragung ausdrücklich danach.

Was muss drinstehen?

Hersteller stellen eigene Vordrucke bereit. Unabhängig vom Formular sollte die Erklärung enthalten:

  1. Objekt und Einbauort: Adresse, Geschoss, Türnummer oder Raum
  2. Bauteil: Hersteller, Typ, Feuerwiderstandsklasse (z. B. T30-1-RS)
  3. Nachweis: Nummer der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, Bauartgenehmigung oder des Prüfzeugnisses
  4. Die Bestätigung selbst: dass der Einbau in allen Einzelheiten fachgerecht und nach Zulassung und Einbauanleitung ausgeführt wurde
  5. Betrieb, Datum, Name und Unterschrift der verantwortlichen Person

Bei Feststellanlagen gehören zusätzlich das Protokoll der Abnahmeprüfung und das Prüfbuch dazu.

Wer bewahrt sie auf und wer will sie sehen?

Der Eigentümer bzw. Betreiber, in Wohnanlagen meist die Hausverwaltung. Sie gehört in die Objektakte, zusammen mit:

  • Zulassung bzw. Bauartgenehmigung der Tür
  • Einbau- und Wartungsanleitung
  • Abnahmeprotokoll der Feststellanlage
  • allen Wartungs- und Prüfnachweisen

Verlangt wird sie bei der Bauabnahme, von Prüfsachverständigen, bei der Brandverhütungsschau und im Schadensfall von der Versicherung. Warum der lückenlose Nachweis für Eigentümer so wichtig ist, steht im Ratgeber Betreiberverantwortung im Brandschutz.

Übereinstimmungserklärung fehlt: was jetzt?

Das kommt häufig vor, gerade bei älteren Gebäuden oder nach einem Verwalterwechsel.

  1. Beim einbauenden Betrieb nachfragen. Er kann die Erklärung in der Regel nachreichen.
  2. Kennzeichnungsschild prüfen. Es sitzt meist im Türfalz auf der Bandseite und nennt Hersteller, Bauart und Zulassungsnummer. Wie das Schild aussieht, zeigt der Ratgeber Brandschutztüren prüfen und warten.
  3. Tür von einem Fachbetrieb prüfen lassen, wenn der Betrieb nicht mehr erreichbar ist: Passen Bauteile, Schließer, Dichtungen und Einbau zur Zulassung? Das Ergebnis wird dokumentiert, Mängel werden behoben.
  4. Im Zweifel Rücksprache halten mit dem Prüfsachverständigen oder der Baurechtsbehörde, ob die Dokumentation als Nachweis genügt. Bei größeren Lücken hilft ein Brandschutzkonzept bzw. eine Begehung, den Bestand insgesamt zu bewerten.

Einbau, Erklärung und Wartung aus einer Hand

Wenn wir Brandschutztüren oder Feststellanlagen einbauen, bekommen Sie die Übereinstimmungserklärung zusammen mit den übrigen Unterlagen für Ihre Objektakte. Bei der jährlichen Wartung von Brandschutztüren in Stuttgart und Umgebung prüfen wir auch, ob Schild und Unterlagen vollständig sind, und sagen Ihnen, was fehlt. Defekte Schließer, Schlösser und Bänder tauscht unsere Schlosserei in Kornwestheim gegen zugelassene Teile. Vor jedem Auftrag steht eine kostenlose Diagnose.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick (Stand Oktober 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Zulassung bzw. Bauartgenehmigung Ihres Bauteils, die Herstellervorgaben und die Vorgaben für Ihr Objekt.

Häufige Fragen

Wer stellt die Übereinstimmungserklärung aus?

Der Betrieb, der die Brandschutztür, die Feststellanlage oder das Bauteil eingebaut hat. Das Baurecht nennt ihn den Anwender der Bauart. Der Eigentümer, die Hausverwaltung oder ein späterer Wartungsbetrieb können sie nicht für ihn ausstellen.

Ist die Übereinstimmungserklärung dasselbe wie das Ü-Zeichen?

Nein. Das Ü-Zeichen bringt der Hersteller auf einem Bauprodukt an. Der Einbau ist eine Bauart, und Bauarten tragen kein Ü-Zeichen. Für sie bestätigt der einbauende Betrieb die Übereinstimmung schriftlich.

Wann braucht man eine Übereinstimmungserklärung?

Nach dem Einbau von Feuer- und Rauchschutzabschlüssen, Feststellanlagen und anderen Brandschutzbauarten, die nach einer Zulassung, Bauartgenehmigung oder einem Prüfzeugnis ausgeführt werden. Auch wenn an einer bestehenden Anlage zulassungsrelevante Teile getauscht oder nachgerüstet werden, muss der ausführende Betrieb die Übereinstimmung bestätigen.

Was tun, wenn die Übereinstimmungserklärung fehlt?

Zuerst beim Betrieb nachfragen, der eingebaut hat. Gibt es ihn nicht mehr, lässt man die Tür von einem Fachbetrieb prüfen: Kennzeichnungsschild, Zulassung, Bauteile und Einbau. Das Ergebnis wird dokumentiert. Ob das als Nachweis genügt, entscheidet im Zweifel der Prüfsachverständige oder die Baurechtsbehörde.

Wie lange muss die Übereinstimmungserklärung aufbewahrt werden?

So lange die Tür oder Anlage in Betrieb ist. Sie gehört zusammen mit Zulassung, Einbau- und Wartungsanleitung und den Prüfnachweisen in die Objektakte.

Ersetzt die jährliche Wartung die Übereinstimmungserklärung?

Nein. Die Übereinstimmungserklärung belegt den richtigen Einbau, einmalig. Die Wartung belegt, dass die Tür oder Anlage seitdem funktioniert. Beides wird gebraucht.

Quellen und Grundlagen

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